Die Wehrpflicht besteht unabhängig von allfälligen anderen Staatsangehörigkeiten. Auch als Doppelbürger müssen Sie deshalb Ihren Pflichten nachkommen. Sollten Sie im Ausland bereits Militär- oder Ersatzdienst geleistet haben, werden Sie in der Schweiz allerdings von der persönlichen Dienstleistung ausgeschlossen; Sie unterstehen deshalb »nur noch« der Ersatzpflicht.
Mit einigen Ländern hat die Schweiz bilateral Verträge über die Wehrpflicht von Doppelbürgern abgeschlossen, die spezielle Regelungen vorsehen. Diese gehen der allgemeinen Regelung vor.
Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich
Ein Doppelbürger erfüllt seine dienstlichen Pflichten gegenüber dem Staat, in dem er zu seinem 18. Geburtstag lebte. Er kann aber stattdessen auch freiwillig in die Armee des jeweils anderen Staat eintreten. Wer die dienstlichen Pflichten in einem der Nachbarstaaten erfüllt, ist in der Schweiz weder dienst- noch ersatzpflichtig.
Die Situation mit Deutschland ist leider noch unklar: Wohl wurde ein Abkommen ratifiziert, aber inzwischen auch die Wehrpflicht in der BRD suspendiert. Wie das Abkommen unter diesen Bedingungen auszulegen ist, blieb bis Mai 2014 unklar.
Wir empfehlen betroffenen Studenten, die zum Studium von Deutschland in die Schweiz reisen, sich bei der Anmeldung auf dem Einwohneramt:
- direkt an den Sektionschef (gleiches Stockwerk) zu wenden;
- explizit auf das Abkommen zu berufen;
- Kopie eines gültigen Deutschen Ausweises & Nachweis des Wohnsitzes in Deutschland abzugeben.
Stand Mai 2014(!) werden Sie dann vorderhand nicht zum Schweizer Militärdienst einberufen, bis Ihre Dienstpflicht geklärt ist.
USA
Ein in den USA geborener US-Schweizerischer Doppelbürger, ist während eines Aufenthalts von bis zu zwei Jahren in der Schweiz nicht der Wehrpflicht unterstellt. Dauert der Aufenthalt länger, kommt wiederum die allgemeine Regelung zur Anwendung.